Die Beklagte führt aus, dass die Heizspitzen erst nach Durchtrennen der Materialschicht so vorverschoben würden, dass die Heizspitzen die hintere Materialschicht auf den Stickgrund drücken würden, und dass deswegen die Stofftatzen nicht auf die Stoffschichten drücken würden, im Sinne des ausgelegten Anspruchs.