Auch die von der Beklagten geltend gemachten Argumente, die Stoffdrückertatzen würden nur berühren und nicht drücken, greifen ins Leere, denn einerseits wird im geltend gemachten Patentanspruch von einem Drücken nicht gesprochen, und andererseits werden, wie oben dargelegt, die Merkmale des kennzeichnenden Teils eben auch dann reproduziert, wenn die Stoffdrückertatzen die vorderste Schicht nur berühren. Die Stoffdrückertatzen haben insbesondere bei Betrachtung des Films, der Betriebsanleitung und der Montageanleitung entgegen der Behauptung der Beklagten sehr wohl eine positionierende Wirkung auf die Materialschichten.