Betrachtet man nämlich den Werbefilm, so ergibt sich eindeutig, dass in dem Moment, wo die Stofftatzen nach vorne verschoben werden, in einer Schlussphase auch die Stoffbahnen nach hinten verschoben werden. So stellt die Beklagte das auch selber dar. Damit drückt der Abstandhalter erfindungsgemäss auf die Stoffschichten. Die Beklagte führt selbst aus, dass sich die Position der Stoffwalzen verschieben kann und damit auch der Abstand der Stoffebene zur Stichplatte, und sie verweist auf die Welligkeit vor der Stichplatte, die durch die Stoffdrückertatzen ausgeglichen wird.