Des Weiteren ist der Abstandhalter so auszulegen, dass nach Merkmal 1K2b respektive 7K1b dieser in der Schneidstellung die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht gewährleisten muss (vgl. "sodass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt"). Im Anspruch wird nicht ausdrücklich definiert, dass der Abstandhalter in jedem Betriebszustand tatsächlich auf die Stoffschichten drücken oder diese berühren muss, er muss aber in der Lage sein, sofern die Stoffschichten sich entsprechend an die Spitze und den zugehörigen Abstandhalter annähern, die Relativdistanz zwischen Stoffschichten und Spitze auf diesen vorge-