se, dass Spitze und Abstandhalter als zusammengehörende bauliche Vorrichtung ausgebildet sein müssten, überzeugt nicht. Weder gibt es entsprechende Hinweise im Anspruch 1 selber, noch gibt es eine Beschreibungsstelle im Klagepatent, wo darauf hingewiesen wird, dass zwingend die beiden Elemente auf einem gemeinsamen Träger oder auf andere Art im Sinne einer zusammengehörenden baulichen Vorrichtung angeordnet sein müssen.