Merkmal 1K2 muss zunächst im Lichte des Klagepatents genauer ausgelegt werden. Im Anspruch selber wird der Abstandhalter nur insoweit definiert, als er die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festlegt. In welchem Betriebszustand dies der Fall ist, wird im Anspruch nicht definiert. Es muss aber nach fachmännischem Verständnis so sein, dass diese Eindringtiefe beim Schneidprozess durch den Abstandhalter definiert wird. Im Klagepatent wird diesbezüglich in der allgemeinen Beschreibung in [0017] Folgendes ausgeführt: