Die Beklagte bestreitet nicht, dass das Merkmal 1K1 durch ihre Konstruktion reproduziert werde. Tatsächlich wird Merkmal 1K1 zweifelsfrei durch die Konstruktion der Beklagten reproduziert. Das Schneiden erfolgt durch eine beheizbare Spitze (vgl. zum Beispiel sämtliche ins Recht gelegten Filme über die Durchführung des Verfahrens der Beklagten).