Hinsichtlich 1K1 macht die Beklagte geltend, dieses Merkmal sei aus dem Stand der Technik JP-A-05-261187 bekannt und könne entsprechend nicht monopolisiert werden. Dazu ist zu sagen, dass es nicht statthaft ist, genau wie bei der Diskussion der erfinderischen Tätigkeit, einzelne Merkmale isoliert zu betrachten und dann diese als durch den Stand der Technik vorbekannt herauszustellen. Es ist stets die Gesamtheit der kombinierten Anspruchsmerkmale zu betrachten. Die Diskussion um die Rechtsbeständigkeit ist zudem separat von der Diskussion der Frage der Verletzung zu führen.