Damit greift der Nichtigkeitseinwand unter Verwendung der D4 als Ausgangspunkt und nächstliegender Stand der Technik nicht. 4.9.9 Die Einrede der Nichtigkeit scheitert damit gänzlich. Seite 53 O2014_009 4.10 Patentverletzung 4.10.1 Verletzung des Verfahrensanspruchs (Anspruch 1 des Klagepatents, Rechtsbegehren 1 und 2 bzw. 1.a, 1.b, 2.a und 2.b) Die Beklagte bestreitet lediglich die Verwirklichung der Merkmale des kennzeichnenden Teils, d.h. der Merkmale 1K1-1K2b, die wie folgt lauten: