Dies einerseits, weil bei Kombination von drei Dokumenten üblicherweise erfinderische Tätigkeit nur dann infrage gestellt werden kann, wenn zwischen wenigstens zwei der Dokumente ein ausdrücklicher Verbindungshinweis erkennbar ist, oder wenn es sich um eine reine Aneinanderreihung von nicht miteinander in Verbindung stehenden Merkmalen handelt (Juxtaposition), was vorliegend aber nicht erkennbar ist. Andererseits weil, wie oben dargelegt, ausgehend von der D3 der Fachmann schon jeweils die einzelnen Dokumente D1 und D3 gar nicht als Kombinationsdokumente in Betracht ziehen würde und dann umso weniger beide Dokumente D1 und D3 zusammen.