4.9.8 Auch eine Kombination ausgehend von der D4 mit der D1 und der D3 stellt die erfinderische Tätigkeit nicht infrage. Dies einerseits, weil bei Kombination von drei Dokumenten üblicherweise erfinderische Tätigkeit nur dann infrage gestellt werden kann, wenn zwischen wenigstens zwei der Dokumente ein ausdrücklicher Verbindungshinweis erkennbar ist, oder wenn es sich um eine reine Aneinanderreihung von nicht miteinander in Verbindung stehenden Merkmalen handelt (Juxtaposition), was vorliegend aber nicht erkennbar ist.