Stickmaschinen einen unnötigen Zusatzaufwand erzeugt und gerade im Zusammenhang mit den bei Stickmaschinen üblichen hohen Geschwindigkeiten nicht realistisch sein kann. Selbst wenn der Fachmann also ausgehend von der D4 einen Blick auf die D3 werfen würde, würde er davon abgehalten, Teile von oder die gesamte Lehre der D3 für eine Modifikation der D4 in Betracht zu ziehen. Damit kann auch eine Kombination der D4 mit der D3 den beanspruchten Gegenstand nicht nahe legen, zumal die Beklagte in der Stellungnahme zum Fachrichtervotum zu dieser bereits im Fachrichtervotum geäusserten Sichtweise keine weiteren Argumente ins Feld führt.