4.9.6 Selbst wenn mit der D1 kombiniert würde, würde man noch nicht zum Anspruchsgegenstand gemäss der Ansprüche 1 bzw. 7 gelangen, denn die Kombination der beiden Dokumente würde noch keinen Abstandhalter gemäss den Merkmalen der kennzeichnenden Teile der beiden unabhängigen Ansprüche des Klagepatents bereitstellen. Eine Kombination der D4 mit der D1 legt entsprechend den beanspruchten Gegenstand ebenfalls nicht nahe, zumal die Beklagte in der Stellungnahme zum Fachrichtervotum zu dieser bereits im Fachrichtervotum geäusserten Sichtweise keine weiteren Argumente ins Feld führt.