Ausgehend von der oben genannten technischen Aufgabe würde es entsprechend erfinderische Tätigkeit erfordern, überhaupt eine Kombination mit der technischen Lehre in der D1 in Betracht zu ziehen. Damit kann eine Kombination der D4 mit der D1 die beanspruchte Erfindung, dies betrifft sowohl den Verfahrensanspruch 1 als auch den Vorrichtungsanspruch 7, nicht nahe legen. Seite 51 O2014_009