Ausgehend vom in der D4 beschriebenen Stand der Technik ist dabei Voraussetzung, dass es sich um eine Stickmaschine handelt, die, wie in der D4 beschrieben, einen Stickboden und oberhalb davon die zu schneidende Materialschicht führt. Allein aus der D4 heraus ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann zur Lösung dieser objektiven Aufgabe ohne Hinzuziehen von weiteren Dokumenten auf die Idee kommen könnte, einerseits den Laser durch eine beheizbare Spitze zu ersetzen und andererseits einen Abstandhalter vorzusehen. Entsprechend kann ausgehend von der D4 allein mit dem allgemeinen Fachwissen keine mangelnde erfinderische Tätigkeit begründet werden.