Ausgehend von diesem im Klagepatent selber angegebenen Stand der Technik gemäss der D4 ist dann auch die Aufgabe, die sich das Klagepatent selber stellt (vgl. [0011]), als objektive technische Aufgabe zu verwenden, das heisst Aufgabe ist es, ein Verfahren und eine Vorrichtung zu schaffen, welche es erlaubt, mittels einer Stickmaschine flächige Materialstücke, zum Beispiel in Form von Figuren aus Textilmaterial oder einem anderen geeigneten Material, auf einen Stickboden zu applizieren ohne das ein manuelles Ausschneiden oder ein Schneiden mit teuren Lasersystemen und allen ihren Nachteilen notwendig ist.