Hinsichtlich Vorrichtungsanspruch 7 des Klagepatents unterscheidet sich der Offenbarungsgehalt der D4 vom Anspruchsgegenstand wenigstens durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils, das heisst 7K1a sowie 7K1b. Ausgehend von diesem Dokument D4 ist der Fachmann ein Stickmaschinenfachmann mit vertieften Kenntnissen im Laserbereich. Seite 50 O2014_009