In Absatz [0006] des Klagepatents wird beschrieben, dass im Dokument des Standes der Technik DE-4426817 ein Verfahren beschrieben wird, in welchem zwei Materialschichten eingespannt sind und nur die obere Schicht bewegt wird, um aus dieser eine Form herauszuschneiden und zwar durch einen Laserstrahl. Ein Abstandhalter wird nicht erwähnt. Hinsichtlich Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents unterscheidet sich damit der Offenbarungsgehalt der D4 vom Anspruchsgegenstand durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils, das heisst 1K1, 1K2a, 1K2b.