zeichnenden Teils nicht offenbart, wird in der Folge als zweiter Angriff auf die erfinderische Tätigkeit nur von der D4 ausgegangen. Der Vollständigkeit halber sei aber hervorgehoben, dass, wie oben dargelegt, die D2 ohnehin keine Abstandhalter im Sinne der Merkmale 1K1a und 1K1b bzw. 7K1a und 7K1b der Ansprüche 1 bzw. 7 des Klagepatents offenbart, und damit auch mit der D1 die erfinderische Tätigkeit nicht widerlegen kann.