4.9.4 Weiter macht die Beklagte mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von einem vorbekannten sogenannten Laser-Cut-System geltend, wobei die Beklagte bei der Beschreibung dieses Systems einerseits D4 hinzuzieht, und andererseits, gegebenenfalls in Kombination mit der D4, auch noch die D2.