Damit greift der Nichtigkeitseinwand unter Verwendung der D1 als Ausgangspunkt und nächstliegender Stand der Technik nicht, zumal die Beklagte in der Stellungnahme zum Fachrichtervotum zu dieser bereits im Fachrichtervotum geäusserten Sichtweise keine weiteren Argumente ins Feld führt. Seite 49 O2014_009