Wie oben dargelegt, gibt es aus der D1 heraus keine Veranlassung, überhaupt über den Einsatz des Verfahrens mit zwei Materialschichten nachzudenken. Ein Dokument gemäss der D4 würde entsprechend vom Fachmann schon gar nicht zurate gezogen, ohne dass dafür bereits erfinderische Tätigkeit erforderlich wäre. Zudem führt auch die Kombination der Dokumente D1 und D4 nicht zu einem Gegenstand, bei welchem es einen Abstandhalter gemäss den Merkmalen 1K1a und 1K1b respektive 7K1a und 7K1b gibt. Das heisst, selbst wenn man hypothetischer Weise die beiden Dokumente miteinander kombinieren würde, würde die Kombination nicht zum beanspruchten Gegenstand führen.