Die Klägerin hat sich diesem Ansatz nicht widersetzt. Es ist aber grundsätzlich fraglich, inwieweit im Patent selber beschriebener Stand der Technik überhaupt berücksichtigt werden kann (vgl. S2012_011 vom 21. November 2012 E 4.5), und es erstaunt, dass die Beklagte das an dieser Stelle im Klagepatent zitierte Dokument des Standes der Technik, die DE-4426817, zwar ausführlich diskutiert, aber als Dokument nicht in das Verfahren einführt.