Tätigkeit vor, denn ein Abstandhalter ist der D2 nicht zu entnehmen, und einer Kombination der beiden Dokumente D1 und D2 fehlt dann immer noch wenigstens ein solcher Abstandhalter. Die Beklagte bezieht sich weiter, wiederum ausgehend von der D1, alternativ auf den in der Einleitung des Klagepatents im Absatz [0006] beschriebenen Stand der Technik D4 als Zweitdokument.