Bei der Bearbeitung mit einem Laser ist die Relativposition in Z- Richtung (und das deckt sich mit der Einleitung des Klagepatents, vgl. [0006]) nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse ein Thema wie bei einer Heizspitze. Die von der Beklagten behauptete Funktion der Spindelstangen lässt sich damit auch nicht implizit der D2 entnehmen. Auch bei einer Kombination mit der Prospekt-Dokumentation zur Laser- Technologie der Beklagten nach der D2 liegt entsprechend erfinderische Seite 48 O2014_009