Die Klägerin bemerkt zu Recht, dass der D2 nicht entnommen werden kann, dass die in der D2 in der zurückgezogenen Position dargestellten sogenannten Spindelstangen überhaupt in der von der Beklagten beschriebenen Weise nach vorne verschoben werden. Ferner ist die Funktion der Spindelstangen aus dem Prospekt nicht ersichtlich; im Text der D2 werden keine Spindelstangen beschrieben.