Deswegen würde der Fachmann ausgehend von der D1 die Dokumentation zur Lasertechnik der Beklagten nach D2 nicht hinzuziehen, bzw. es wäre erfinderische Tätigkeit erforderlich, um ausgehend von der D1 überhaupt auf die Idee zu kommen, die Dokumentation zur Lasertechnik der Beklagten nach D2 hinzuzuziehen. Wenn der Fachmann das Dokument D2 der Laser-Technologie hypothetischer Weise hinzuziehen würde, käme er vielleicht auf die Idee, die Laser durch die Heizspitzen zu ersetzen.