Entsprechend liegt erfinderische Tätigkeit vor, wenn man nur die D1 berücksichtigt. Die Argumentation der Beklagten ist rückschauend und nicht überzeugend. Die Beklagte bezieht sich weiter, wiederum ausgehend von der D1, zusätzlich auf das eigene Laser-Schneide-System gemäss act. 27_8 als Zweitdokument D2. Eindeutig bezieht sich die D1 auf eine Nähmaschine, die zusätzlich eine Stickfunktion hat und nicht auf eine industrielle Stickmaschine, bei welcher das Material in Bahnen zugeführt wird. Wie oben erwähnt, geht es bei der D1 vor allem nicht darum, Applikationen auf einem Stickgrund anzubringen. Ein solcher Stickgrund kommt in der D1 nicht vor, es gibt nur eine Materialschicht.