Ausgehend von der D1 kann die Aufgabe ähnlich wie im Klagepatent formuliert werden (vgl. [0011]), nämlich ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, welche es erlauben, mittels einer Stickmaschine flächige Materialstücke auszuscheiden. Die Applikation auf einen Stickboden darf nicht in die Aufgabe integriert werden, wenn man von der D1 ausgeht, denn dieses Merkmal kommt in der D1 überhaupt nicht vor, nicht einmal vom allgemeinen Hintergrund her.