Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist darauf zu achten, dass bei der Formulierung der Aufgabe nicht bereits Lösungselemente der Erfindung eingebracht werden. Die als nächstliegendes Dokument hinzugezogene D1 kommt dem beanspruchten Gegenstand gemäss Klagepatent insofern nicht wirklich nahe, als es gar keine zweite Schicht in Form eines Stickbodens offenbart. Die Aufgabe muss also streng ausgehend von der D1 formuliert werden.