Die Unterschiede zwischen dem Stand der Technik der D1 und dem im Anspruch 1 sowie im unabhängigen Anspruch 7 beanspruchten Gegenstand werden von den Parteien nicht herausgearbeitet. Die von der Beklagten in der Klageantwort in RZ 110 angegebenen Unterschiede können nicht ohne weiteres den einzelnen Anspruchsmerkmalen zugeordnet werden. Das Dokument D1 beschreibt aber offensichtlich kein Verfahren und keine Vorrichtung, um auf einem Stickboden flächige Materialstücke aufzutragen (Merkmal 1O2 bzw. 7O2). Die Vorrichtung gemäss der D1 schneidet nur Stücke aus der einzelnen Schicht heraus und was mit diesen Stücken