Eine schlechte oder unverständliche Übersetzung einer Entgegenhaltung geht immer zum Nachteil desjenigen, der die Nichtigkeit geltend macht, das heisst vorliegend zulasten der Beklagten. Ob dieses Dokument D1 für die Begründung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit zuzulassen ist, kann jedoch offen bleiben, da es, soweit es in der vorliegenden Übersetzung verstanden werden kann, die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents, wie nachfolgend gezeigt, nicht in Frage stellt.