Diesen allgemeinen Überlegungen wird in der Folge bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit Rechnung getragen. 4.9.3 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der D1 Die D1 wurde von der Beklagten ausschliesslich in Form einer Maschinenübersetzung eingereicht. Die Klägerin hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Maschinenübersetzung derart schlecht ist, dass unklar ist, was nun der tatsächliche Offenbarungsgehalt der D1 ist. Angesichts der Intensität der Auseinandersetzung und der Wichtigkeit der D1 ist es nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte in der Folge keine brauchbare Übersetzung der D1 eingereicht hat.