Grundsätzlich ist es richtig, dass der Fachmann, genau wie übrigens auch die entsprechende objektive Aufgabe, in Abhängigkeit des als nächstliegenden Stand der Technik eingesetzten Dokumentes gewählt werden muss. Liegt ein als Ausgangspunkt verwendetes Dokument nicht im gleichen Gebiet wie das Klagepatent und betrifft andere Fragestellungen, kann entsprechend und muss auch ein anderer Fachmann bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hinzugezogen werden. Zudem ergibt sich in der Regel eine andere objektive Aufgabe, als wenn man von einem Dokument ausgeht, das im gleichen Gebiet wie das Klagepatent liegt und die gleiche Problemstellung betrifft.