Unter anderem streiten sich die Parteien bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit über den zuständigen Fachmann. Die Klägerin macht geltend, der zuständige Fachmann sei in Abhängigkeit des als Ausgangspunkt verwendeten Standes der Technik zu wählen, namentlich unterschiedlich, und hier davon abhängig, ob von der D1 ausgegangen werde oder der D2 bzw. der D4. Wie üblich möchte die klagende Patentinhaberin, da unter anderem von dem etwas entfernteren Dokument D1 ausgegangen werden soll, einen recht spezialisierten Fachmann annehmen, der nicht in entferntere Gebiete schaut, während die Beklagte ausgehend von der D1 einen breiter ausgelegten Fachmann zum Zug kommen lassen möchte.