4.9.1 Im Rahmen der Einrede der Nichtigkeit wird von der Beklagten ausschliesslich mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend gemacht und nicht auch mangelnde Neuheit. Die Beklagte geht dabei von der D1, der D2 oder der D4, kombiniert entweder mit dem allgemeinen Fachwissen des zuständigen Fachmanns, oder von der D1 kombiniert mit der D2 (o- der entsprechend der D4) aus bzw. sie geht von der D2 kombiniert mit der D1 oder der D3 aus, oder sie geht von der D4 kombiniert mit der D1 oder der D3 aus.