Seite 42 O2014_009 4.8.4 Aufgrund der obigen und in der Folge dargestellten Beurteilung der Rechtsbegehren 1-4 erübrigt sich eine Beurteilung des prozessualen Antrags der Beklagten vom 27. Januar 2015, wonach für den Fall, dass das Gericht auf die Klage eintritt, die handschriftlich geänderten Rechtsbegehren gemäss act. 44_24 und die neu gestellten weiteren Eventualbegehren 1.b, 2.b, 3.b, 4.b und 5.a der Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 nicht zuzulassen seien. 4.9 Mangelnde erfinderische Tätigkeit