4.8.2 Rechtsbegehren 2 stützt sich ebenfalls auf den Verfahrensanspruch 1. Es wird von der Beklagten nur hinsichtlich Bezugnahme auf Anhang 1 der Replik beanstandet. Wie oben dargelegt, ist diese Bezugnahme nicht zu beanstanden. Auf Rechtsbegehren 2 ist entsprechend einzutreten. Damit erübrigt sich eine weitergehende Diskussion der Rechtsbegehren 2.a gemäss Replik und 2.b gemäss Eingabe vom 17. Dezember 2014.