Die präzisierten Rechtsbegehren 1-4 gemäss act. 44_24 sind nicht überschiessend, weil nun jeweils eindeutig klargestellt ist, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Applikationsschicht berühren, was schon immer das Verständnis der Klägerin war. Zudem sind die Rechtsbegehren 1-4 auch genügend konkret, weshalb in dieser Form darauf einzutreten ist. Damit erübrigt sich eine weitergehende Diskussion der Rechtsbegehren 1.a gemäss Replik sowie 1.b gemäss Eingabe vom 17. Dezember 2014.