Wegen dieses Einwands der Beklagten, dass auch eine Situation erfasst sein könnte, in welcher die Stoffdrückertatzen während des Schneidvorgangs zurückgezogen wären, hat die Klägerin eine präzisierte Fassung der Rechtsbegehren 1-4 eingereicht, womit sie die Rechtsbegehren 1-4 dahingehend handschriftlich ergänzt, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Applikationsschicht berühren.