Die Ausführungen der Klägerin zum Thema des freien Stofffeldes seien nicht gerechtfertigt, da dieser Aspekt von der Beklagten nicht neu mit der Duplik, sondern bereits in der Klageantwort vorgebracht worden sei. Damit seien diese Ausführungen der Klägerin nicht zulässig. 4.8 Rechtsbegehren 4.8.1 Rechtsbegehren 1 will die Durchführung eines Verfahrens verbieten, und stützt sich dafür auf Anspruch 1 des Klagepatents. In formaler Hinsicht beanstandet die Beklagte das Rechtsbegehren 1 einerseits wegen der Bezugnahme auf die Fotografie der Anlage 1 von act. 36, weil dort nicht klar sei, was vorne und was hinten sei.