Seite 40 O2014_009 4.7 Die Beklagte macht geltend, trotz der im Rahmen des Verfahrens eingereichten Vielzahl von Rechtsbegehren seitens der Klägerin seien diese immer noch unbestimmt und überschiessend. Die handschriftlich mit der letzten Eingabe ergänzten Rechtsbegehren gingen wegen des Berührens der Tatzen über den Schutzbereich des Klagepatents hinaus und sie seien nicht genügend konkretisiert.