Hinsichtlich der mit der Duplik neu eingereichten Filme legt die Klägerin dar, dass es nicht darauf ankomme, ob ein Schneiden auch ohne Abstandhalter/Stoffdrückertatzen möglich sei, relevant sei nur, ob die Kunden der Beklagten angewiesen würden, die Maschinen dafür auszulegen, die Stoffdrückertatzen während des Schneidens als Abstandhalter zu verwenden. Weiter wurden aus der Betriebsanleitung der angegriffenen Bauweise weitere Seiten eingereicht, aus welchen hervorgehe, dass die Tatzen mit hoher Präzision im Subzehntelmillimeterbereich an der Stichplatte ausgerichtet würden: