Zu den weiteren Rechtsbegehren führt die Klägerin aus, dass diese in Anlehnung an die Betriebsanleitung der Beklagten formuliert seien und als Reaktion auf die in der Duplik geäusserte Kritik der Beklagten gestellt würden, unter anderem im Hinblick auf die beanstandete Eindringtiefe. Zur angeblich neuen Behauptung bezüglich freien Stofffeldes führt die Klägerin aus, dass es gemäss Klagepatent nur darauf ankomme, dass die Stoffdrückertatzen die Applikationsschicht für den Schneidvorgang – vor oder auf der Stichplatte – positionieren würden.