Rahmen des Verfahrens als Beweismittel einzureichen. Ausgehend von diesem nächstliegenden Stand der Technik würde der Fachmann gemäss Beklagter einen Ersatz des Lasers durch eine Heizspitze naheliegend in Betracht ziehen, gegebenenfalls unter Konsultation der D1. 4.6 Mit der Stellungnahme zur Duplik führt die Klägerin zu den handschriftlich ergänzten Rechtsbegehren aus, dass diese für den Fall gestellt würden, dass das Gericht unter der Schneidstellung nicht verstehe, dass die Stoffdrückertatzen die definierte Schneidstellung während des Schneidvorganges einnähmen, und ein Schneiden mit offenen Stoffdrückertatzen nicht ausgeschlossen sei.