Im Hinblick auf die Verletzung bestreitet die Beklagte substantiiert erneut die Verwirklichung der Merkmale des kennzeichnenden Teils des Verfahrensanspruchs 1 und der kennzeichnenden Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 7 sowie des Merkmals 7O3a, und sie reicht zusätzliche Filme ein, aus welchen hervorgehe, dass das Verfahren auch ohne Anliegen der Stoffdrückertatzen funktioniere, und dass die Heizspitze unabhängig von den Stoffdrückertatzen das zu schneidende Material beim von der Beklagten durchgeführten Verfahren nach vorne verschöbe.