4.5 Hinsichtlich der neu gestellten Rechtsbegehren führt die Beklagte in der Duplik generell aus, dass die von der Klägerin verwendete Bezugnahme auf die Fotografie im Anhang 1 nicht genügen könne, da nicht erkennbar sei, wie die Richtungsangaben vorne und hinten zu verstehen seien. Zu Rechtsbegehren 1 führt die Beklagte aus, dass dieses Rechtsbegehren auch Einstellungen verbieten würde, bei denen die Stoffdrückertatzen während des Schneidvorgangs zurückgezogen werden.