Ausgehend von der D2 liege erfinderische Tätigkeit vor. Da der in diesem Fall einschlägige Fachmann ausgehend von der D2 ein Laserfachmann sei, würde dieser die D1 aus dem Bereich der Nähmaschinen nicht ohne erfinderische Tätigkeit konsultieren. Selbst wenn der Fachmann ausgehend von der D2 die D1 konsultieren würde, würde er aufgrund der völlig anderen Problemstellung in der D1 dann nicht ohne rückschauende Betrachtungsweise gewisse Elemente aus der D1 isolieren und im Rahmen der D2 einsetzen. Im Wesentlichen das gleiche gelte bei einer Kombination mit der D3.