Seite 38 O2014_009 Der Fachmann sei abhängig vom Ausgangsdokument zu bestimmen, und er sei, je nachdem, ob von der D1 oder der D2 ausgegangen werde, ein anderer. Der zuständige Fachmann ausgehend vom Dokument D1 würde nicht auf die Idee kommen, Lösungshinweise aus dem Gebiet der Laserschneidtechnologie beizuziehen. Selbst wenn eine Kombination mit der D2 vom Fachmann in Betracht gezogen würde, würde dies nicht ohne rückschauende Betrachtungsweise zum Gegenstand der Erfindung führen.