Ausgehend von der D1 liege erfinderische Tätigkeit vor, weil das in der D1 offenbarte Konzept grundsätzlich aufgegeben werden müsste, weil ein ablösen des Stoffes vom Rahmen zu einer nicht mehr funktionierenden technischen Lösung der D1 führe, und weil der Vergleich mit einer Bohrmaschine mit Bohranschlag nicht einschlägig sei, da sich dort eine völlig andere Problematik stelle. Die von der Beklagten in Bezug auf D2 behaupteten technischen Merkmale und Funktionen der Distanzstangen und Spindelstangen könnten den entsprechenden Beweismitteln nicht entnommen werden.